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Ersatzwahl in die Kulturkommission

Wahlanordnung

Aufgrund des Ausscheidens von zwei Mitgliedern aus der Kulturkommission muss eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer 2010 - 2014 durchgeführt werden. Nachdem es sich bei der Kulturkommission um eine beratende Kommission handelt, liegt die Zuständigkeit für Ersatzwahlen gemäss geltender Gemeindeordnung beim Gemeinderat.

 

Personen, welche in der Kulturkommission mitwirken möchten und die dafür notwendigen Voraussetzungen mitbringen, haben ihren persönlich unterzeichneten Wahlvorschlag bis spätestens 14. Mai 2012 an den Gemeinderat, 8630 Rüti, einzureichen. Weitere Unterschriften sind nicht erforderlich. Formulare zur Einreichung von Wahlvorschlägen können bei der Gemeinderatskanzlei (Tel. 055 251 32 60) bezogen werden.

 

Nähere Informationen über die Arbeit der Kulturkommission finden Sie unter www.rueti.ch/kuko.

 

Rüti, 16. April 2012

Der Gemeinderat

 

   

 

Inventar und Verordnung der Natur- und Landschaftsschutzobjekte

Linden an der Ferrachstrasse

 

Gemäss dem von der Baudirektion des Kantons Zürich festgesetzten Projekt für den Bau des Kreisels im Bereich der Einmündung Ferrach-/Breitenhofstrasse müssen zwei Linden an der Ferrachstrasse gefällt werden. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 6. März 2012 für das Fällen der zwei inventarisierten Linden auf dem Grundstück Kat. Nr. 5890 beim Sonnenplatz gestützt auf Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz die Bewilligung erteilt. Im Hinblick auf die Ersatzpflanzung wird der Objektbeschrieb gemäss Inventar wie folgt angepasst:

 

"Inventar-Objekt Nr. 425: Linden beim Sonnenplatz an der Ferrach- und Breitenhofstrasse".

 

Der Beschluss des Gemeinderates und der Plan liegen während 30 Tagen auf dem Bauamt, Breitenhofstrasse 30, Rüti, zur Einsicht auf.

 

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die ange­rufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Mate­rielle und formelle Urteile des Baurekursgerichtes sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

 

8630 Rüti, 16. März 2012

Der Gemeinderat

 

 

 

Archiv der amtlichen Publikationen

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