Quellensteuerkorrektur

Nachträgliche ordentliche Veranlagung zur Quellensteuer

Wenn Sie quellensteuerpflichtig sind und über weitere, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte über CHF 3'000 wie beispielsweise Alimente oder Liegenschaftserträge oder über Vermögenswerte über CHF 80'000 (bei Ehepaaren CHF 160'000) verfügen, sind Sie verpflichtet, beim Kantonalen Steueramt Zürich einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung zur Quellensteuer zu stellen.

Mögliche weitere Einkünfte:

  • Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
  • Renten aller Art
  • Erhaltene Ehegattenalimente und Kinderalimente
  • Wertschriftenerträge
  • Liegenschaftserträge

Dieser Antrag muss elektronisch über ZHServices online gestellt werden.

Quellensteuerkorrektur

Wenn Sie quellensteuerpflichtig sind und Aufwendungen geltend machen möchten, die in den Quellensteuertarifen nicht oder nur pauschal berücksichtigt sind, können Sie beim Kantonalen Steueramt eine Quellensteuerkorrektur beantragen. Auch dies geschieht über eine nachträgliche ordentliche Veranlagung. 

Mögliche zusätzliche Abzüge:

  • Effektive Berufskosten
  • Einkäufe in die berufliche Vorsorge
  • Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
  • Selbst getragene Aus- und Weiterbildungskosten bis maximal CHF 12'000 pro Jahr
  • Kosten für die Drittbetreuung von Kindern
  • Alimentenzahlungen
  • Schuldzinsen
  • Krankheitskosten oder behinderungsbedingte Kosten

Ausserdem kann unter folgenden Umständen eine Quellensteuerkorrektur beantragt werden:

  • Ihr steuerbares Bruttoeinkommen wurde falsch ermittelt.
  • Ein falscher Quellensteuertarif wurde angewendet.
  • Sie sind gar nicht quellensteuerpflichtig.

Der Antrag muss zwingend bis am 31. März des Folgejahres eingereicht werden. Massgebend ist das Datum der elektronischen Einreichung. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie diesem Link auf der Website des Kantonalen Steueramtes Zürich.