Restprämienübernahme Krankenkasse (kleine Sozialhilfe)

Restprämienübernahme obligatorische Krankenkassenprämie (KVG) / «kleine Sozialhilfe»

Falls Sie unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum leben und aus persönlichen Gründen dennoch keine Sozialhilfe beziehen möchten, können Sie die Übernahme der Krankenkassenprämie beantragen. Diese Restprämienübernahme wird auch kleine Sozialhilfe genannt. Die kleine Sozialhilfe beinhaltet maximal den Prämienrest ( KVG-Prämie abzüglich individuelle Prämienverbilligung). Es werden keine Franchisen oder Selbstbehalte vergütet und die Gemeinde kann den Wechsel zu günstigen Krankenkassen oder in günstigere Versicherungsmodelle verlangen. Die Restprämienübernahme ohne gleichzeitigen Sozialhilfebezug stellt keinen Bezug von Sozialhilfe dar und fällt darum nicht unter die Meldepflicht gegenüber dem Migrationsamt.

Ein Anspruch auf die kleine Sozialhilfe besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie sind versicherungspflichtig nach KVG und haben Ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Rüti;
  • Ihr sozialhilferechtliches Existenzminium ist nicht gedeckt;
  • Sie haben für das betreffende Jahr IPV (Individuelle Prämienverbilligung) beantragt.

Die Anmeldung für den ordentlichen Bezug von Sozialhilfe und den Bezug der Restprämienübernahme erfolgt identisch via Anmeldung Sozialhilfe – Intake.

Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt [pdf, 323 KB] des Kantons Zürich.